Corona – Covid-19 und Gesellschafterversammlung der GmbH

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Sarah Op den Camp und Rechtsanwalt Joachim Borger.

Besondere Zeiten verlangen besondere Maßnahmen. Innerhalb kürzester Zeit stellte das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 die Welt buchstäblich auf den Kopf. Zahlreiche Maßnahmen auf allen politischen Ebenen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von Sars-CoV-2 führten und führen immer noch zu ungeahnten Änderungen des Alltags jedes Einzelnen, insbesondere des sozialen Miteinanders. Für GmbH-Gesellschafter gilt dies nicht nur für das private soziale Umfeld, sondern auch hinsichtlich ihrer GmbH. Die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen in klassischer Form wurde durch die getroffenen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erheblich erschwert oder sogar verhindert. In ungewohnter Schnelligkeit reagierte der Gesetzgeber darauf mit einem ganzen Maßnahmenpaket.

Infolge der Covid-19-Pandemie hat der Gesetzgeber vorübergehend für erleichterte Bedingungen zur schriftlichen Beschlussfassung gesorgt. Mit Wirkung zum 28.03.2020 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) in Kraft getreten. Gemäß dessen § 2 ist in Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG die schriftliche Beschlussfassung auch ohne das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter zulässig. Dies gilt vorerst nur für Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden (§ 7 Abs. 2 GesRuaCOVBekG). Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist vorbehalten, die Wirkung dieser Regelung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats bis Ende 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint (§ 8 GesRuaCOVBekG). Ob von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten. Nach aktuellem Stand wird diese Erleichterung also zum 01.01.2021 oder spätestens zum 01.01.2022 wieder erlöschen.

Die Erleichterung der schriftlichen Beschlussfassung entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung aller übrigen zwingenden Vorgaben für die Beschlussfassung. Insbesondere muss die Beschlussfassung ordnungsgemäß und gegenüber sämtlichen Gesellschaftern angekündigt werden. Die Erleichterung besteht lediglich darin, dass einzelne Gesellschafter die schriftliche Beschlussfassung nicht blockieren können, wenn der Beschluss von der im Einzelfall erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getragen wird und die übrigen Voraussetzungen ordnungsgemäßer Beschlussfassung erfüllt werden.

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