Bundesverfassungsgericht vs. Berufsrecht: Ärzte und Zahnärzte erhalten größere Spielräume bei Werbung
von Lieb Rechtsanwälte
Ärzten und Zahnärzten ist es erlaubt, um Patienten mit Verlosungen ärztlicher Dienstleistungen und in Anzeigen mit Fotos der Praxisausstattung zu werben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in zwei Entscheidungen vom 01.06.2011 (1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10) entschieden, dass diese Werbemethoden nicht generell als berufswidrig einzustufen sind.
Das Bundesverfassungsgericht gab einem Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen recht, dem die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, wie auch die Berufsgerichte eine berufswidrige gewerbliche Werbung vorgeworfen hatten.
Der Zahnarzt warb in einer Zeitungsanzeige mit seinen zahnmedizinischen Leistungen, dem praxiseigenen Zahnlabor, sowie einem eigenen Verlag, der Patienteninformationen herausgibt. Diese Art der Werbung wurde als verboten erachtet. Weiter wurde dem Zahnarzt vorgeworfen, auf seiner Homepage einen digitalen Volumentomograph in "aufdringlicher Weise" mit Bildern dargestellt zu haben. i
Als berufswidrig wurde ebenfalls eine geplante, jedoch nicht durchgeführte Verlosung zahnärztlicher Leistungen gewertet. Konkret sollten Besucher einer Ausstellung Gutscheine für eine professionelle Zahnreinigung oder einer Bleaching-Behandlung erhalten. Der Zahnarzt wurde wegen dieser Werbemethoden zu zwei Geldbußen in Höhe von 3000 Euro verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht sieht dies anders und vertritt die Rechtsaufassung, dass Zahnärzte und Ärzte auch gewerbliche Werbemethoden verwenden dürfen. Unzulässig seien diese nur, wenn damit das Gemeinwohl oder das Vertrauen in die Integrität des Arztes gefährdet werde.Im konkreten Fall wurde die Werbung über den Verlag und das Zahnlabor als berufsbezogen und sachlich gerechtfertigt angesehen. Auch die geplante Verlosung zahnärztlicher Leistungen wurde vom Prinzip für zulässig erachtet, solange es sich nicht um die Verlosung von Behandlungen handelt, die gesundheitliche Risiken bergen.
Ebenfalls teilt das Bundesverfassungsgericht nicht die Beanstandung der werbenden Hervorhebung der Praxisausstattung. Für einen Patienten könnte dies bei der Praxisauswahl von Bedeutung sein. Es dürfe bei der Darstellung medizinischer Geräte lediglich der Herstellername nicht genannt werden.