Bundesverfassungsgericht: Generelles Verbot der Bezeichnung "Zentrum für Zahnmedizin" ist verfassungswidrig

von Lieb Rechtsanwälte

Ausgangslage/Sachverhalt 

Ärzte werben gerne mit dem Begriff "Zentrum". Angesichts der geltenden berufs- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen gibt diese Praxis immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten.

Im konkreten Fall bezeichnete sich eine aus zwei Zahnärzten bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft als "Zentrum für Zahnmedizin". Die Zahnärzte wurden von einer Privatzahnklinik auf Unterlassung gemäß § 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 21 MBO-Z in Anspruch genommen. Danach ist es Berufsausübungsgemeinschaften nicht gestattet, die Bezeichnungen "Akademie", "Institut", "Poliklinik", "Zentrum" oder "Ärztehaus" zu führen. Der Unterlassungsanspruch wurde von den Instanzgerichten bejaht.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht führt indes in seinem Beschluss vom 07.03.2012 (Az. 1 BvR 1209/11) aus, einem Arzt oder Zahnarzt dürfe die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur dann verboten werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irreführend oder sachlich unangemessen ist, etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet. Die Instanzgerichte hätten nicht geprüft, weshalb die Verwendung des Begriffs "Zentrum" im konkreten Fall irreführend oder unsachlich sei. Man habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Gesetzgeber den Begriff des "Medizinischen Versorgungszentrums" in § 95 SGB V definiert habe und derartige Einrichtungen bereits von zwei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung betrieben werden könnten.

Praxishinweis

Das Bundesverfassungsgericht hält mit seinem Beschluss an seiner liberalen Rechtsprechung zum ärztlichen Werberecht fest und bestätigt den Bedeutungswandel des Begriffs "Zentrum" explizit für den zahnärztlichen Bereich. Gleichwohl besteht nach wie vor ein potentieller Anwendungsbereich der gesetzlichen Wettbewerbsverbote. 

 

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