Bezeichnung einer Forderung in der Anmeldung zur Insolvenztabelle

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Mit Urteil vom 23.02.2021 (II ZR 89/20) hat sich der BGH zu den Anforderungen an die Individualisierung einer Forderung in der Anmeldung zur Insolvenztabelle geäußert.

Nach dieser Entscheidung soll für die ausreichende Individualisierung einer Forderung in der Anmeldung zur Tabelle eine schlagwortartige Bezeichnung (z.B. „Warenlieferung“ oder „Dienstleistung“) genügen. Die fehlende Bezugnahme auf eine konkrete Berechnung oder einen Leistungszeitraum stehe der hinreichenden Individualisierung nicht entgegen. Für die Individualisierung eines Klageanspruches i. S. des § 253 II Nr. 2 ZPO komme es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits vollständig in der Klageschrift beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden sei. Der BGH weist darauf hin, dass es im Allgemeinen  ausreiche, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar sei, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann. Hierbei genüge eine konkrete Bezugnahme auf der Klage beigefügte Anlagen.

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