Beim Apotheken-Notdienst gibt es kein Wahlrecht

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 26.05.2011, Az.: 3 C 21.10 und 3 C 22.10 entschieden, dass sich alle Apotheken am Notdienst gleichmäßig beteiligen müssen, auch Filialapotheken. Ein Apotheker mit mehreren Filialen kann sich nicht aussuchen, mit welcher seiner Filialen seine Notdienste abgedeckt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass nichts dagegen einzuwenden sei, die Notdienste gleichmäßig reihum auf alle Apotheken einschließlich der Filialen zu verteilen und dies zu einer gleichmäßigeren Belastung der Mitarbeiter und zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Notdienstapotheken über die Gemeinde führe. Die für den Notdienst erforderlichen Arzneimittel müsse nach dem Leitbild der Apothekenbetriebsordnung ohnehin jede Apotheke vorhalten.

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