Bei Heilmittelverordnung gelten Höchstmengen

von Lieb Rechtsanwälte

Die Heilmittelrichtlinien sehen bestimmte Höchstmengen vor, über die der Arzt ein Rezept ausstellen kann. Bei Krankengymnastik etwa sind dies 6 Einheiten pro Quartal (Regelfall). Erachtet der Arzt eine höhere Einheit für erforderlich, muss er dies medizinisch begründen (Verordnung außerhalb des Regelfalls). Tut er dies nicht, können die Kosten für die überschießenden Behandlungen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Der Physiotherapeut bekommt von dieser nur die zulässige Höchstmenge vergütet.

Das Bundessozialgericht in Kassel gab einer Krankenkasse recht, die lediglich für 6 Heilmittelbehandlungen die Kosten übernahm. Hinsichtlich der weiteren 4 Behandlungen ging der klagende Physiotherapeut leer aus.

Heilmittelerbringer sollten deshalb vor Beginn prüfen, ob die Heilmittelverordnung den Vorgaben der Heilmittelrichtlinie an eine Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalles entspricht. Ist dies nicht der Fall, sollte der Patient darauf hingewiesen und um Rücksprache mit dem Rezept ausstellenden Arzt gebeten werden. Anderenfalls läuft der Therapeut Gefahr, einen Teil der Behandlungen kostenlos am Patienten zu erbringen, sollte die Krankenkasse eine Verordnung außerhalb des Regelfalles nicht anerkennen.

Entscheidung des BSG vom 13.09.2011, B 1 KR 23/10 R, Terminbericht des BSG Nr. 46/11 unter www.juris.de

 

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