Behandlungen durch den Nicht-Heilberufler im Auftrag und unter Kontrolle eines Arztes sind umsatzsteuerpflichtig

von Lieb Rechtsanwälte

Fall: Eine selbstständige Kosmetikerin mit der Zusatzausbildung Dermatologie behandelte in den Räumen eines Hautarztes unter dessen Anweisung und Kontrolle Patienten mit einer manuellen Akne-Therapie. Die Behandlungskosten übernahm der Arzt. Dieser stellte die Behandlung als eigene Leistung den Krankenkassen in Rechnung. 

Die Kosmetikerin erhob zunächst auf ihre Honorare Umsatzsteuer, beantragte aber später die Rückerstattung mit der Begründung, die Akne-Therapie sei eine heilberufliche Tätigkeit, sie müsse, weil medizinisch notwendig, umsatzsteuerfrei sein.  

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof verneinte einen umsatzsteuerfreien Vorgang. Die Kosmetikerin als Nicht-Heilberuflerin besitze nicht die erforderlichen beruflichen Befähigungen, um heilberufliche Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen zu können. 

Hinweis: Ärzte, die mit einem Nicht-Heilberufler kooperieren, können die anfallende Umsatzsteuer nicht an den Patienten weiterleiten.

BFH V R 47/09

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