Beginn der Verjährungsfrist für eine Bauhandwerkersicherung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Nach einem Urteil des BGH vom 25.03.2021 (AZ: VII ZR 94/20) beginnt die Verjährungsfrist für eine Bauhandwerkersicherung erst mit deren Geltendmachung. Ein Bauunternehmer oder -handwerker kann somit auch noch mehrere Jahre nach Erteilung eines Auftrags die Sicherung für seinen Vergütungsanspruch vom Besteller fordern.

Im dort entschiedenen Fall verlangte ein im Jahr 2013 mit Rohbauarbeiten für ein Mehrfamilienhaus beauftragter Unternehmer erst 2018 Stellung der Sicherheit, nachdem ein gerichtliches Verfahren über Restwerklohn noch in erster Instanz anhängig war.

Der BGH führt aus, dass der Anspruch auf Leistung der Sicherheit in der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB verjähre. Allerdings beginne die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. Bei dem gesetzlichen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung handele es sich um einen „verhaltenen“ Anspruch, für den die dreijährige Regelverjährungsfrist gelte, anknüpfend an das Verlangen nach Sicherheit.

 

Die Geltendmachung des Anspruchs stehe, so der BGH, im Belieben des Unternehmers. Der Unternehmer könne auch eine Sicherheit für die in Zusatzaufträgen vereinbarte noch nicht gezahlte Vergütung oder an deren Stelle tretende Ansprüche verlangen, und zwar bis zum Wegfall seines Sicherungsbedürfnisses. Der Besteller seinerseits dürfe die Sicherheit nicht von sich aus, sondern erst auf das Verlangen des Unternehmers hin leisten.

Dementsprechend könne die Verjährungsfrist nicht vor dem Zugang des Anspruchsschreibens des Unternehmers beim Besteller beginnen.

Nachdem es sich bei einem Bauvertrag um einen Langzeitvertrag handele, der je nach Projekt auf einen Zeitraum gerichtet sein könne, der die Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist überschreitet, bestehe ansonsten die Gefahr, dass der Sicherungsanspruch verjähre, bevor das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers endgültig weggefallen sei.

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