BayBO-Novelle tritt am 1. Februar 2021 in Kraft

Am 1. Februar 2021 tritt die Novelle der Bayerischen Bauordnung in Kraft. Ziel ist vor allem die Beschleunigung und Förderung des Wohnungsbaus durch Anpassung der baurechtlichen Regelungen an aktuelle Herausforderungen. Zudem werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren geschaffen. Dadurch soll in Bayern zukünftig einfacher, schneller, günstiger, flächensparender und nachhaltiger gebaut werden können.

Folgende Änderungen sind besonders hervorzuheben:

Erleichterungen bei der Schaffung von Wohnraum

Die Schaffung von Wohnraum wird zukünftig vor allem durch folgende Regelungen erleichtert:

  • Bei Aufstockung eines Gebäudes müssen die Anforderungen an Aufzüge nicht erfüllt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
  • Werden in Bestandsgebäuden Nutzungseinheiten in Wohnraum umgewandelt, sind bestimmte Anforderungen auf bestehende Bauteile nicht anzuwenden.
  • Wird ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt, sollen Abweichungen von den abstandsflächenrechtlichen Anforderungen zugelassen werden.
  • Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken ist genehmigungsfrei gestellt.
  • Einführung einer Genehmigungsfiktion für Bauanträge über Wohnraum im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Änderung des Abstandsflächenrechts

Das Abstandsflächenrecht wird u.a. wie folgt geändert:

  • Die Frage, wie die Höhe von Dächern zur Höhe der Außenwand hinzuzurechnen ist, wird zukünftig auf der Traufseite nur noch zwischen Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad – dann Hinzurechnung zu einem Drittel – und Dächern mit mit einer Neigung von mehr als 70 Grad – dann volle Hinzurechnung – unterschieden. Giebelfächen werden zukünftig in ihrer jeweiligen Form und und in voller Höhe berücksichtigt.
    Ausnahme: In München, Nürnberg und Ausgburg bleibt es hinsichtlich der Traufseite bei der derzeitigen Regelung.
  • Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt zukünftig 0,4 H (bisher: 1,0 H), in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H (bisher 0,25 H), jeweils aber nach wie vor mindestens 3 m. Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche zugelassen oder vorgeschrieben werden.
    Ausnahme auch hier: In München, Nürnberg und Augsburg beträgt die Abstandsfläche außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie festgesetzten urbanen Gebieten weiterhin 1 H, mindestens jedoch 3 m.

Die Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen wird analog zur Stellplatzpflicht geregelt

Wie bei Stellplätzen kann die Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen zukünftig erfüllt werden durch
1. Herstellung auf dem Baugrundstück,
2. Herstellung auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks mit rechtlicher Sicherung oder
3. Übernahme der Herstellungskosten (Ablösungsvertrag).

Dadurch soll den Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden, die Spielplatzpflicht entsprechend ihren Bedürfnissen auszugestalten. Vor allem durch den Ablösevertrag hat die Gemeinde zukünftig die Möglichkeit, den Geldbetrag für die Ablösung für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden.

Erleichterungen für Erneuerbare Energien

Die BayBO-Novelle bringt u.a. folgende Erleichterungen im Bereich der Erneuerbaren Energien:

  • Dachparallel installierte Photovoltaik-Dachanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, müssen zukünftig nur noch 0,50 m von der Wand entfernt sein.
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind zukünftig innerhalb festgelegter Maximalabmessungen verfahrensfrei gestellt.

Änderung der Nachbarbeteiligung

Die Nachbarbeteiligung ist zukünftig ausschließlich vom Bauherrn durchzuführen. Die Möglichkeit, die Beteiligung des Nachbarn bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen, entfällt. Damit genügt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zukünftig die bloße Mitteilung, welcher Nachbar zugestimmt und welcher eine Zustimmung verweigert hat.

Erleichterte Kommunikation mit den Bauaufsichtsbehörden

Zukünftig wird den Bauherrn die Kommunikation mit den Bauaufsichtsbehörden erleichtert, da viele Erklärungen nicht mehr der Schriftform bedürfen.

Einführung der digitalen Baugenehmigung und digitaler Verfahren

Abschließend ist hervorzuheben, dass die Digitalisierung auch im öffentlichen Baurecht voranschreitet: Nach positiven Erfahrungen in Pilotprojekten wird die Staatsregierung mit der BayBO-Novelle ermächtigt, zur Digitalisierung der Baugenehmigung oder anderer bauaufsichtlicher Verfahren durch Rechtsverordnung räumlich bestimmte Abweichungen von den durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften vorzusehen.

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