BSG-Urteil zur Ausschlussfrist bei Honorarbescheiden

von Lieb Rechtsanwälte

Einer Korrektur des Honorarbescheides für das Quartal I/2000 steht der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist entgegen (BSG, Urteil vom 12.12.2012, Az.: B 6 KA 35/12 R)

Nach einem noch unveröffentlichten Urteil des Bundessozialgericht war die Frist nicht für die Dauer der Rechtsstreitigkeiten, die die Honorarverteilung in den Vorjahren betrafen, gehemmt. Eine solche Hemmung könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die Mitglieder umfassend und zeitnah über die Gründe und die voraussichtliche Dauer des Zuwartens informiert werden. Daran fehle es hier. Der schlichte Hinweis auf ein gerichtliches Verfahren reichte ebenso wenig wie das einfache Fortschreiben eines Honorareinbehalts in Folgebescheiden.

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