BGH zum Clickbaiting
von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte
Der BGH hat mit Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19, einen typischen Fall von Clickbaiting für unzulässig erklärt. Die Beklagte veröffentlichte auf Facebook folgende Meldung:
+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.
Der Post war mit vier Bildern verschiedener prominenter Fernsehmoderatoren versehen, zu denen auch der Kläger gehört. Durch Klicken auf die Meldung gelangte der Nutzer zu einem journalistischen Beitrag auf der Webseite der Beklagten. Der Beitrag behandelte wahrheitsgemäß die Erkrankung des Betroffenen. Dies war jedoch nicht der Kläger. Das Foto des Klägers wurde (ebenso wie die Fotos der anderen beiden nicht erkrankten Moderatoren) nur verwendet, um die Aufmerksamkeit für den Beitrag zu erhöhen.
Der BGH sieht darin einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Der Kläger als Prominenter muss zwar die Verwendung von Abbildungen seiner Person in vielen Fällen dulden, weil dies im Rahmen der verfassungsrechtlich ebenfalls geschützten Berichterstattung über Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte häufig gerechtfertigt ist. Der Kläger muss die Verwertung von Abbildungen seiner Person jedoch nur insoweit hinnehmen, als diese Abbildungen auch inhaltlichen Bezug zur jeweiligen Berichterstattung aufweisen. Dieser Bezug fehlt im hier entschiedenen Fall, der die Erkrankung einer anderen Person betrifft. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bilde des Klägers lässt sich daher nicht mit dem Argument des Schutzes der Pressefreiheit rechtfertigen.
Ebenso hatten sich auch bereits beide Vorinstanzen, das LG Köln sowie das OLG Köln, positioniert.