BGH: Wer sich Testsieger nennt, muss dabei auch den gewonnenen Test benennen

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Der BGH hat die Baumarktkette Obi wegen irreführender Werbung gemäß § 5a UWG verurteilt (Urteil vom 15.04.2021 – I ZR 134/20). Ein Wettbewerbsschutzverband hatte Obi wegen eines Werbeprospekts verklagt. Obi zeigte darin das Bild eines Farbeimers. Darauf zu sehen war das Siegel der Stiftung Warentest „Testsieger“. Weitere Angaben zu diesem Testsieg enthielt der Prospekt nicht.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Verbraucher keine fundierte Entscheidung über sein Kaufverhalten treffen kann, wenn er nicht überprüfen kann, unter welchen Bedingungen das Produkt Testsieger geworden ist. Ein Testsieg ist nur dann ein Qualitätsmerkmal, wenn der Test aussagekräftig ist. Hierfür muss die Dokumentation des Testvorgangs eingesehen werden können. Dazu muss man wissen, um welchen Test eigentlich geht und wo die entsprechende Dokumentation zu finden ist. Daher hätte Obi wenigstens das einschlägige Erscheinungsjahr und die Ausgabe des Magazins „Stiftung Warentest test“ benennen müssen. Ohne diese Angaben bleiben dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, die für eine fundierte geschäftliche Entscheidung erforderlich sind. Das Vorenthalten dieser Information ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die schlichte Angabe als „Testsieger“ ohne Quellenangabe erweist sich daher als unlauter.

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