BGH: Keine Pfändung von Corona – Soforthilfen für alte Schulden

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Mit Beschluss vom 10.03.2021 (Az.: VII ZB 24/20) hat der BGH klargestellt, dass es sich bei der Corona – Soforthilfe (im entschiedenen Fall Bundesprogramm „Corona – Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW – Soforthilfe 2020“) um eine nach § 851 I ZPO nicht pfändbare Forderung handelt. Selbständige müssten mit den erhaltenen Hilfeleistungen keine Altschulden aus der Zeit vor der Pandemie begleichen.

Die Schuldnerin unterhielt bei einer Bank ein Pfändungsschutzkonto, für das ein Gläubiger bereits im Jahr 2016 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hatte. Nach Erhalt einer Soforthilfe i.H. von 9000.-€ beantragte die Schuldnerin, ihren pfändungsfreien Betrag für den Monat April 2020 um 9000.-€ zu erhöhen um den Zugriff des Pfändungsgläubigers zu verhindern. Die gegen den stattgebenden Beschluss des AG – Vollstreckungsgericht eingelegten Rechtsbehelfe des Gläubigers blieben erfolglos.

Die Corona – Soforthilfe sei, so der BGH, nach den ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen. Es handele sich um eine Billigkeitsleitung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch zur Abmilderung einer finanziellen Notlage des Empfängers, die mit der Pandemie in Zusammenhang stehe. Nicht umfasst seien nach dem Bescheid wirtschaftliche Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässe, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien. Die Soforthilfe diene der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die nach dem 01.03.2020 entstanden seien. Die entsprechende Verwendung der Hilfe habe der Empfänger zu verantworten.

Auf Grund dessen habe das Vollstreckungsgericht zutreffend die Erhöhung des   Pfändungsfreibetrages in Höhe des Betrages der Soforthilfe ausgesprochen.

Zurück