Auswirkungen des Brexit auf EU-Marken und IR-Marken

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Bekanntermaßen ist das Vereinigte Königreich (= England, Schottland, Wales und Nordirland, nachfolgend kurz: UK) aus der Europäischen Union ausgetreten und seit dem 01.01.2021 nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes. Dies hat gravierende Auswirkungen auch auf den Markenschutz, was von vielen Markeninhabern bisher nicht ausreichend berücksichtigt wird.

Seit dem Jahreswechsel bieten nämlich sämtliche EU-Marken und IR-Marken mit Benennung der EU keinen Schutz mehr in UK. Allerdings hat das dortige Markenamt (UKIPO) vergleichbare nationale Marken geschaffen, deren Daten und Schutzumfang den ursprünglichen EU- und IR-Marken entsprechen.

Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Markeninhaber. Denn die neuen UK-Marken sind völlig selbständig und unabhängig von den ursprünglichen Schutzrechten. Das bedeutet, dass insbesondere auch die Verlängerungsfristen gesondert zu überwachen und die Verlängerungsgebühr zukünftig direkt beim UKIPO einzuzahlen sind. Sämtliche Vorteile, die eine EU-Marke bzw. eine IR-Marke bieten, sind hinfällig. Gerade bei einer IR-Marke hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, den UK-Teil der EU-Benennung als nationalen Teil der IR-Marke weiterzuführen. Weshalb hier gegen die Interessen der Markeninhaber entschieden wurde, ist schwer nachvollziehbar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beim Brexit auch im Markenrecht viele Besonderheiten und Details zu beachten sind.

Gerne beraten wir Sie, welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf Ihren Markenschutz erforderlich sind!

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