Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet

von Lieb Redaktion

Auf Grund der Corona – Pandemie und der verzögerten Auszahlung der finanziellen Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme wurde die gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt (wir berichteten). Die Aussetzung endete mit Ablauf des 30.04.2021.

Im Falle des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler wie auch vor der Pandemie zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung bei dem zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht zu stellen, § 15a I InsO.

Neben Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund, § 18 I InsO.

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