Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für flutgeschädigte Unternehmen

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Die Bundesregierung hat mittels einer Formulierungshilfe den Entwurf eines Gesetzes zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 auf den Weg gebracht.

Auf Grund der Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 sind bei einer Vielzahl von Betrieben hohe Schäden entstanden; auch kam es zu Betriebsunterbrechungen. Hierdurch bedingt kann es zu Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kommen; dies würde an sich zur Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung führen.

Um den geschädigten Unternehmen Zeit zur Führung von Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen zu geben, soll die Insolvenzantragspflicht betroffener Unternehmen längstens bis 31.10.2021 ausgesetzt werden.

Voraussetzung ist, dass der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder Hochwasser im Juli 2021 beruht. Die Aussetzung soll gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Das Gesetz soll rückwirkend zum 10.07.2021 in Kraft treten und am 01.04.2022 außer Kraft treten.

Gleichzeitig wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis 31.03.2022 zu verlängern.

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