Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut verlängert

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Der Gesetzgeber hat auf die Entwicklung der Corona- Pandemie reagiert und § 1 CovInsAG erneut ergänzt.

Gem. § 1 III CovInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nunmehr vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 für die Geschäftsleiter der Schuldner ausgesetzt, die bereits vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Pandemiefolgen gestellt haben. Gleiches soll gelten, wenn eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in diesem Zeitraum nicht möglich war, soweit ein Schuldner in den Kreis der Antragsberechtigten fällt.

Weitere Voraussetzung ist nach wie vor, dass Aussicht auf Erhalt der Hilfe besteht und die Höhe der möglichen Hilfe geeignet ist, die Insolvenzreife zu beseitigen. Die übrigen Voraussetzungen gem. § 1 I CovInsAG, nämlich das Beruhen der Insolvenzreife auf der Pandemie und die Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit, müssen nach wie vor gegeben sein. Hierzu haben wir in unseren Beiträgen vom 26.03.2020 und 08.01.2021 berichtet.

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