Auskunftsanspruch über die Anzahl der den „Honorartopf“ einer Fachgruppe zuzuordnenden Ärzte

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Vertragsarzt hat gegen seine Kassenärztliche Vereinigung einen Auskunftsanspruch über die Anzahl der den „Honorartopf“ einer Fachgruppe zuzuordnenden Ärzte (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012 – 26 K 1653/11, rkr.)

Die Klägerin ist als Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreibt eine angiologische Praxis. Sie legte Widerspruch gegen die Zuweisungsbescheide für die Festsetzung des Regelleistungsvolumens ein. In ihrem Widerspruchsschreiben führte sie aus, dass sie, um den Widerspruch begründen zu können, Angaben über die Entwicklung der Anzahl der dem Honorartopf „Angiologie“ zuzuordnenden Ärzte seit dem Quartal 1/2008 sowie der entsprechenden Entwicklung der Leistungsanforderungen benötige. Die Kassenärztliche Vereinigung teilte der Ärztin mit, dass sie die gewünschte Zusammenstellung von Zahlenmaterial für die Begründung des Widerspruchs als nicht sachdienlich erachte. Hierauf forderte die Ärztin die Kassenärztliche Vereinigung erneut unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 I des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zur Herausgabe der Daten auf. Die Kassenärztliche Vereinigung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, zur Mitteilung der gewünschten Informationen sei es erforderlich, Informationen zu sammeln und aufzubereiten. Hierzu sei sie nicht verpflichtet.

Entscheidung

Die Ärztin erhob hierauf Klage. Das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte den geltend gemachten Auskunftsanspruch. Die begehrten Informationen sind, so das Gericht, bei der Kassenärztlichen Vereinigung vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass die begehrten Informationen ggf. erst zusammengestellt werden müssen. Die Behörde verfügt auch dann über die begehrten Informationen, wenn diese erst aus den bei ihr vorhandenen Daten zusammengestellt werden müssen. Sind Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung, sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung, verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten. Dem Anspruch auf Zugänglichmachung der Informationen kann nicht entgegengehalten werden, die Zugangsgewährung verursache durch das Erfordernis der Datenbearbeitung einen unvertretbaren Aufwand. Sollte tatsächlich ein erheblicher Arbeitsaufwand mit der Informationserteilung verbunden sein, kann dem durch entsprechende Gebührenerhebung Rechnung getragen werden.

Praxishinweis: Ein allgemeines Informationszugangsrecht für Bürger zu Behördenunterlagen   unabhängig von einer direkten persönlichen Betroffenheit – ist in Deutschland als Informationsfreiheitsgesetz am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und wurde seitdem in neun Bundesländern in Landesgesetzen umgesetzt. Es besteht als Ausfluss des Grundgesetzes auch bei einer fehlenden länderrechtlichen Umsetzung. 

Der Vertragsarzt kann die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen und etwaig damit einhergehender Kürzungen oder Regresse regelmäßig nicht ohne zusätzliche Informationen überprüfen. Er sollte verstärkt von seinem Informationsrecht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Gebrauch machen. Der Anspruch besteht unabhängig von der Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes in ein Ländergesetz.

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