Arzneimittelverkauf außerhalb Apotheke

von Lieb Rechtsanwälte

§ 52 III AMG erfordert die Anwesenheit einer sachkundigen Person iSd § 50 AMG während der Öffnungszeiten des betreffenden Einzelhandelsgeschäfts (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2012 - 13 LA 190/11).

Hiermit soll nicht nur die Beratungsmöglichkeit durch eine sachkundige Person für den Verbraucher gewährleistet werden. § 50 II S. 1 AMG fordert neben den Kenntnissen über die maßgeblichen Vorschriften auch Fertigkeiten und Kenntnis hinsichtlich des ordnungsgemäßen Abfüllens, Abpackens, Kennzeichnens, Lagerns und Inverkehrbringens der Arzneimittel. Zwar trifft den Einzelhandel per se keine gesetzliche Beratungspflicht, jedoch muss zumindest eine Person bereit gestellt werden, die in der Lage ist, bei Bedarf auf die Gefahren einer fehlerhaften oder missbräuchlichen Verwendung der zum Verkauf angebotenen Medikamente aufzuklären.

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