Apothekenleitung - Chefvertretung auf Honorarbasis unzulässig

von Lieb Rechtsanwälte

Apothekenleiter dürfen sich nicht auf freiberuflicher Basis von Kollegen vertreten lassen, wie das Berufsgericht München am 21.03.2012 (Az.: BG-Ap 15/10) entschieden hat. Es ging um den Fall einer Apothekerin aus Seefeld am Ammersee, die auf ihrer Homepage „Vertretungstätigkeit auf selbstständiger Basis“ angeboten hatte. Von der Landesapothekerkammer wurde die Apothekerin mehrfach aufgefordert, ihr Angebot auf Angestelltenbasis umzustellen.

Nach Auffassung der Richtern verstoßen Vertetungsapotheker auf Honorarbasis nicht nur gegen die Berufsordnung, sondern auch gegen das Apothekengesetz. Der Inhaber ist zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. Die Kammer berief sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Abgabeterminal Visavia vom 24.06.2010 (Az.: 3 C 30/09), nach dem pharmazeutische Tätigkeiten nur durch Angestellte erbracht werden dürfen, die im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsgebunden sind. Ein vertraglich begründetes Weisungsrecht reicht somit nicht.

Es gibt weitere Fälle, die in diese Richtung gehen. Das Landgericht Verden hat im November 2009 (Az.: 2 S 154/09) einen Vertrag über eine Chefvertretung in selbstständiger Tätigkeit für nichtig erklärt. Auch einzelne Finanzgerichte gehen wohl davon aus, dass Urlaubsvertretungen nur in Form eines zumindest befristeten Angestelltenverhältnisses möglich sind.

Dem Argument der Anwälte der Apothekerin, dass die Vertretung ohne Anstellung weit verbreitet sei, folgten die Richter nicht, sondern verhängten eine Geldbuße von 3000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Hintergrund der vom Berufsgericht ausgesprochenen Geldbuße ist § 7 des Apothekengesetzes, wonach der Leiter einer öffentlichen Apotheke seine pharmazeutische, wirtschaftliche und organisatorische Leitungskompetenz und -verpflichtung behalten muss. Dies sah das Berufsgericht mit der Vertretung auf Honorarbasis nicht gewährleistet.

 Quelle: APOTHEKE ADHOC (www.apotheke-adhoc.de vom 31. März 2012)

 

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