Anrechnung von Prozesszinsen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Auf Darlehenszinsen, die ein Verkäufer dem Käufer bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, sofern sie den gleichen Zeitraum betreffen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für eine Eigentumswohnung. Die Käuferin verlangte die Erstattung von Darlehenszinsen, die sie zur Finanzierung des Kaufpreises aufgewandt hatte.

Die Verkäuferin war wegen fehlerhafter Beratung verurteilt worden, an die Neueigentümerin den Kaufpreis sowie Schadensersatz, der mit dem Erwerb der Wohnung zusammmenhänge, und Prozesszinsen gegen Rückübertragung der Wohnung zu zahlen.

Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2021 (V ZR 95/20) entschieden, dass die Prozesszinsen auf die Zinsen für das Darlehen im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen seien, wodurch sich der Schaden reduziere. Wenn eine Anrechnung der Prozesszinsen nicht stattfinde, stünde die Käuferin in Kombination von Prozess- und rückzuzahlenden Darlehenszinsen wesentlich besser. Sie erhielte dann die Kosten der Finanzierung der Mittel und zusätzlich einen Ausgleich dafür, dass sie mit dem Geld nicht hätte anderweitig arbeiten können. Voraussetzung für die Anrechnung ist laut BGH aber, dass die Zinszeiträume identisch sind.

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