Anfragen von Krankenkassen, MDK u. a.
von Lieb Rechtsanwälte
Ärzte sollen Anfragen beantworten, Vordrucke ausfüllen und Gutachten unterschiedlichster Art erstellen. Diese Leistungen sind mit erheblichem Verwaltungsaufwand sowie Kosten verbunden.
1.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die gesetzlichen Krankenkassen haben Vereinbarungen zu Vordrucken getroffen. Diese muss jeder Vertragsarzt nach den Vorgaben durch den Bundesmantelvertrag Ärzte bzw. das Ersatzkassenverfahren beantworten. Die Vergütung richtet sich nach EBM-Positionen, welche in der Anfrage aufgeführt sein müssen. Eine Übersicht über die vereinbarten Vordrucke findet sich auf www.kbv.de.
2.
Bei Anfragen unter Verwendung nicht vereinbarter Vordrucke hat die Krankenkasse anzugeben, nach welcher Rechtsvorschrift die Übermittlung der Information zulässig ist. Auch die Vergütung sollte angegeben werden. Fehlt es hieran, ist eine Honoraranfrage an die Kasse zu stellen. Steht die Anfrage nicht im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag der GKV, erfolgt die Vergütung nach der GOÄ (z. B. Nr. 75, 80 oder 85).
Bei nichtvereinbarten Vordrucken oder frei formulierten Anfragen hat der Arzt zudem die Erklärung des Patienten zur Entbindung von der Schweigepflicht von der Kasse anzufordern.
3.
Die Ärztekammer Niedersachsen hat eine Broschüre herausgegeben, welche einen schnellen Überblick über Anfragen von Krankenkassen, MDK u. a. liefert (www.aekn.de).