Anforderungen an den Insolvenzantrag eines Gläubigers

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Mancher Gläubiger einer seit langer Zeit fälligen hohen Forderung denkt darüber nach, einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Forderungsschuldners zu stellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der antragstellende Gläubiger die Forderung ggf. beweisen muss, sofern diese vom Gläubiger bestritten wird.

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.01.2021 (AZ IX ZB 12/20) die gegen die Abweisung eines Gläubigerantrages gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Im dortigen Fall hat der zur Zahlung Verpflichtete die – nicht titulierten – Forderungen, die dem Antrag zu Grunde lagen, bestritten. Da es sich bei den bestrittenen Forderungen – die hier einem einheitlichen Lebenssachverhalt entsprangen – eben um die Forderungen handelte, die die Grundlage des Eröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bilden sollten, sah das Insolvenzgericht die Glaubhaftmachung als nicht ausreichend an. In einem solchen Fall hat der Gläubiger, so der BGH, den Bestand der Forderung(en) zu beweisen. Dies kann z.B. durch Vorlage eines Vollstreckungstitels geschehen, was aber im entschiedenen Fall nicht möglich war.

Der Sachverhalt zeigt, dass wartende und dementsprechend verärgerte Gläubiger nicht vorschnell einen Insolvenzantrag stellen sollten. Sofern in einer entsprechenden Konstellation der Bestand der Forderung nicht bewiesen werden kann, ist mit der Abweisung des Antrages und der Kostentragung durch den Gläubiger zu rechnen.

Anders ist es nur dann, wenn der Eröffnungsgrund besteht, ohne dass es auf die einzelne Forderung des Gläubigers ankommt. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung ausreichend.

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