Anfechtung von Gewinnausschüttungen bei fehlerhaftem Jahresabschluss

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Der Insolvenzverwalter einer auf dem unregulierten Kapitalmarkt tätigen AG hat bei einem Anleger, der Genussrechte gezeichnet hatte, Ausschüttungen i.H. von 13.462,43 € im Wege der Insolvenzanfechtung, hilfsweise bereicherungsrechtlich, zurückgefordert.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin, die den Zeichnungen zugrunde lagen, war vorgesehen, dass die Genussrechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von den Jahresüberschüssen jährlich eine Basisdividende und eine Übergewinnbeteiligung erhalten sollten. Die Schuldnerin hatte Jahresabschlüsse erstellt, die für die Jahre 2010 – 2013 Jahresüberschüsse auswiesen; ein Wirtschaftsprüfer hatte diese bestätigt.

Der Insolvenzantrag wurde am 13.11.2013 gestellt; die Verfahrenseröffnung folgte am 01.04.2014.

Der klagende Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, die vertraglichen Voraussetzungen für die Ausschüttungen hätten nicht vorgelegen. LG und OLG hatten die Klage abgewiesen; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der BGH führt aus, dass nicht auszuschließen sei, dass die Ausschüttungen unentgeltlich erfolgten, da sie nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht geschuldet waren und dies der Schuldnerin bekannt war. Die Auslegung der AGB ergebe, dass die objektive tatsächliche Ertragslage der Schuldnerin für die Ausschüttung entscheidend sei und nicht die festgestellten Jahresabschlüsse und ihre Wirksamkeit nach dem AktG. Im Verlauf des Verfahrens habe daher das OLG zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse fehlerhaft seien und die Schuldnerin Verluste erwirtschaftet habe und somit die Vorauszahlungen für die Auszahlungen nicht vorgelegen hätten. Ferner sei zu klären, ob die Schuldnerin hiervon wusste (Urt. vom 22.07.2021 – IX ZR 81/20).

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