Aktuelles BGH-Urteil zur Cookie-Speicherung

Mit Urteil vom 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16) hat der Bundesgerichtshof u.a. entschieden, dass eine bereits voreingestellt aktivierte Checkbox keine wirksame Einwilligung eines Nutzers zur Speicherung von Cookies auf seinem Endgerät darstellt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt nicht überraschend. Bereits im Oktober 2017 hatte der BGH das zugrunde liegende Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof diverse damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt. Diese hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) beantwortet und u.a. entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.

Diese Entscheidung hat der BGH jetzt konsequent umgesetzt und zur Grundlage seines aktuellen Urteils gemacht.

Damit ist jetzt höchstrichterlich entschieden, dass ein Nutzer seine Einwilligung zur Speicherung von Cookies auf seinem Endgerät nur dann wirksam erteilt, wenn er eine entsprechende Checkbox (ein Ankreuzkästchen) selbst aktiv anklickt (sog. Opt-In). Dem auf vielen Websites nach wie vor anzutreffenden Opt-Out, also einer bereits voreingstellt aktivierten Checkbox, wurde damit endgültig eine Absage erteilt.

Website-Betreiber sollten daher dringend prüfen, ob Sie Ihre Checkboxen bereits rechtskonform konfiguriert haben – also des Setzen von Cookies voreingestellt deaktiviert ist. Andernfalls besteht vor dem Hintergund des neuen BGH-Urteils das gesteigerte Risiko von Abmahnungen und empfindlichen Bußgeldern.

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