Aktive Zustimmung des Nutzers zum Einsatz von Cookies zwingend erforderlich

von Lieb Rechtsanwälte

Der EuGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 01.10.2019 (C-673/17) die Anforderungen an Webseiten-Betreiber hinsichtlich des Einsatzes von Cookies konkretisiert.

Bereits bisher war bekannt, dass Webseiten-Betreiber die Einwilligung des jeweiligen Nutzers zur Speicherung und zum Abruf von Cookies auf dessen Endgerät benötigten. Diese Anforderung war in der Vergangenheit von verschiedenen Webseiten-Betreibern unterschiedlich umgesetzt worden. Manche verwendeten eine Opt-in-Lösung, andere eine Opt-out-Lösung, einige setzten sogar lediglich deklaratorische Banner ein.

Mit dem aktuellen Urteil stellt der EuGH nun unmissverständlich klar, dass eine Einwilligung zum Einsatz von Cookies nur durch eine aktive Handlung erfolgen kann. Somit entspricht allein die Opt-in-Lösung den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Firma Planet49 GmbH einen Hinweistext zur Zustimmung des Nutzers zum Einsatz von Cookies auf ihrer Webseite mit einem Ankreuzkästchen versehen, das mit einem Häkchen voreingestellt war. Der Nutzer konnte das Häkchen entfernen, wenn er mit dem Einsatz der Cookies nicht einverstanden war. Diesem Vorgehen hat der EuGH eine deutliche Absage erteilt. Stillschweigen oder Untätigkeit des Nutzers und bereits angekreuzte Kästchen können keine Einwilligung darstellen.

Dabei ist es nach dem EuGH völlig unerheblich, ob es sich bei dem im Endgerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Es macht keinen Unterschied, zu welchem Zweck die Cookies eingesetzt werden. Der Nutzer soll vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden.

Darüber hinaus hat der EuGH klargestellt, dass Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die ein Webseiten-Betreiber dem Nutzer vor einer etwaigen Einwilligung zur Verfügung zu stellen hat, um diesem eine Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen. Nicht zuletzt in diesem Punkt wird für viele Webseiten-Betreiber akuter Handlungsbedarf bestehen.

Abschließend empfehle ich, den Einsatz jeglicher Webanalyse durch eine Opt-in-Lösung von einer vorherigen aktiven Einwilligung des Nutzers abhängig zu machen.

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