Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 SGB V ist seit 11.06.2021 verpflichtend geregelt.

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb, FA für Medizinrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Bundestag hat in der Sitzung vom 11.06.2021 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung beschlossen. In dem Sammelgesetz wird unter § 95e SGB V neu für alle Leistungserbringer der vertragsärztlichen Versorgung, also auch für Zahnärzte und Psychotherapeuten, bestimmt, dass diese künftig auch vertragsarztrechtlich verpflichtet sind, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Ein Berufshaftpflichtversicherungsschutz ist ausreichend, wenn das individuelle Haftungsrisiko des Vertragsarztes versichert ist. Die Mindestversicherungssummen für Vertragsärzte und ermächtigte Ärzte betragen 3 Millionen Euro pro Fall, 6 Millionen Euro pro Jahr. Für Berufsausübungsgemeinschaften und medizinische Versorgungszentren bei Anstellung von Ärzten 5 Millionen Euro pro Fall und 15 Millionen Euro pro Jahr. Höhere Mindestversicherungssummen können durch Vereinbarung der Bundesmantelvertragspartner und Bundeskammern innerhalb von sechs Monaten festgelegt werden.

Der vertragsärztliche Leistungserbringer hat das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gegenüber dem Zulassungsausschuss bei Stellung des Antrags auf Zulassung, auf Ermächtigung und auf Genehmigung einer Anstellung sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses nachzuweisen. Innerhalb von zwei Jahren sind alle Leistungserbringer generell zu überprüfen. Im Falle des Nichtbestehens, der Beendigung oder der Beeinträchtigung des Versicherungsschutzes im Verhältnis zu Dritten sieht § 95e SGB V Sanktionen vor. Bei zugelassenen Vertragsärzten beschließt der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung. Diese wird nach zwei Jahren entzogen, wenn das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren endet. Im Falle der Ermächtigung ist diese zu widerrufen. Zusätzlich ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, Verstöße gegen die Berufshaftpflichtversicherung den Berufskammern bzw. Approbationsbehörden zu melden.

Praxishinweis:

Das Gesetz sieht keine Übergangsvorschrift vor. Auch bei laufenden Verfahren vor dem Zulassungsausschuss ist der Nachweis eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes vorzulegen. Im Einzelfall kann sich das Problem eines nicht ausreichenden Versicherungsschutzes stellen.

Nach den Kammer- oder Heilberufsgesetzen der Länder sowie der Berufsordnungen sind Ärztinnen und Ärzte bereits jetzt unabhängig von ihrer vertrags- (zahn-) ärztlichen Zulassung verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Eine tatsächliche Überprüfung des Versicherungsschutzes findet nach der Entwurfsbegründung des Gesetzgebers nur anlassbezogen bzw. stichprobenartig, nicht jedoch in einem standardisierten Verfahren statt. Mit § 95e SGB V wird nunmehr zusätzlich eine entsprechende vertrags- (zahn-) ärztliche Pflicht zum besseren Schutz von Schadensersatzansprüchen von Versicherten und Krankenkassen geschaffen.

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