Abrechenbares Gesamtvolumen bei Job-Sharing
von Lieb Rechtsanwälte
Das Bundessozialgericht befasste sich in seinem Urteil vom 21.03.2012 ‑ B 6 KA 15/11 R ‑ mit dem abrechenbaren Gesamtvolumen beim Eintritt eines Job-Sharing-Partners in eine Gemeinschaftspraxis oder in ein MVZ. Es führte hierzu aus:
Nach § 23a Nr. 4 BedarfsplRL hat der Zulassungsausschuss einen Arzt in einem Planungsbereich, für dessen Arztgruppe Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, zur gemeinsamen Berufsausübung mit einem bereits zugelassenen Arzt derselben Arztgruppe zuzulassen, soweit der Vertragsarzt und der Antragsteller sich gegenüber dem Zulassungsausschuss schriftlich bereit erklären, während des Bestandes der Gemeinschaftspraxis mit dem Antragsteller dem zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten und die vom Zulassungsausschuss festgelegte Leistungsbegrenzung anzuerkennen. Nach § 23d Satz 3 BedarfsplRL ist das Leistungsvolumen des fachidentischen Vertragsarztes die Bezugsgröße für die Leistungsbeschränkung.
Bei der Aufnahme eines Arztes in eine bisher als Einzelpraxis geführte Praxis stellen sich keine Probleme. Das maximale Abrechnungsvolumen der künftigen Gemeinschaftspraxis übersteigt das bisherige Abrechnungsvolumen des Einzelarztes hinaus um 3 % des Durchschnittsumsatzes der betroffenen Fachgruppe. Das kann je nach Abrechnungsvolumen in der bisherigen Einzelpraxis deutlich mehr oder deutlich weniger sein als 3 % des Umsatzes, der bisher in der Einzelpraxis erzielt worden ist.
Für eine fachgleiche Gemeinschaftspraxis, in der künftig ein weiterer Arzt trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen tätig werden soll, gilt nichts anderes. Das maximale Abrechnungsvolumen der bisherigen Praxis, geteilt durch die Zahl der dort tätigen Ärzte, wird um 3 % des Fachgruppendurchschnittes erhöht.
Tritt ein Job-Sharing-Partner in eine bereits bestehende fachverschiedene Gemeinschaftspraxis ein, erhöht sich das maximale Abrechnungsvolumen um 3 % des Durchschnittsumsatzes der Fachgruppe, welcher dieser Arzt angehört.
Der Zulassungsausschuss legt in einer verbindlichen Feststellung zur Beschränkung des Praxisumfangs auf der Grundlage der gegenüber dem Vertragsarzt (den Vertragsärzten) in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen Leistungsbescheiden quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina in der Weise fest, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen Vertragsarzt anerkannte Punktzahlanforderung um nicht mehr als 3 % überschritten wird. Bei einer Gemeinschaftspraxis ist eine Division des abgerechneten Punktzahlvolumens der Gemeinschaftspraxis durch die Zahl ihrer Mitglieder (nunmehr durch die Zahl der vollen Versorgungsaufträge) vorzunehmen. Zu dem so errechneten Volumen sind dann 3 % des durchschnittlichen Umsatzes der Arztgruppe des anzustellenden Arztes zu addieren. Damit steht der maximale Abrechnungsumfang fest.