AGB-Kontrolle bei schriftlichen Patienteninformationen?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb, FA für Medizinrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

In dem entschiedenen Fall hatte der Berufsverband für Augenärzte seinen Mitgliedern eine Patienteninformation zur Früherkennung des grünen Stars empfohlen. Die Empfehlung beinhaltete u. a. die Klausel „Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des grünen Stars gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchungen ärztlich geboten ist“, des Weiteren „Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung“.

Der klagende Verbraucherverband war der Auffassung, bei der Klausel handle sich um eine nach § 309 Nr. 12, Halbsatz1, Buchst. 1b BGB unzulässige Tatsachenbestätigung. Zudem werde der Patient psychologisch unter Druck gesetzt, da es sich einer ärztlichen Empfehlung offen widersetzen müsse. Der BGH teilt diese Auffassung nicht.

Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen grundsätzlich nicht einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 und 309 BGB. Für die ärztliche Aufklärung gelten eigenständige Regeln, so entschieden von dem BGH mit Urteil vom 02.09.2021 – III ZR 63/20.

In den Entscheidungsgründen verweist der BGH darauf, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013, geregelt in den §§ 630a BGB ff., die bisherigen richterrechtlich entwickelten Grundsätze des Arzthaftungs- und Behandlungsrechts gesetzlich kodifiziert habe, was insbesondere das Beweisrecht einschließe. Dabei sei ausdrücklich die Beweiswirkung der Dokumentation in der Patientenakte anerkannt sowie eine formularmäßige Bestätigung einer Aufklärung und einer Einwilligung für zulässig gehalten.

Praxishinweis:
Eine AGB-Kontrolle bei Patienteninformationen kommt allerdings zum Zuge, wenn die nunmehr gesetzlich geregelten Rechte von Patientinnen und Patienten abbedungen werden.

Zurück