§ 630g BGB: Einsicht in die Patientenakte

von Lieb Rechtsanwälte

Der Anspruch gemäß § 630g Abs. 2 Satz 1 BGB bezieht sich nicht nur auf die originär elektronisch geführte Akte, sondern auch auf die „Papierakte“. Er hat zur Folge, dass der Behandelnde bei einem entsprechenden Begehren die Akte einscannen und die entsprechenden Informationen dann auf CD oder per USB-Stick zur Verfügung stellen muss. Der Wortlaut „von der Patientenakte“ deutet darauf hin, dass sämtliche Bestandteile der Patientenakte in eine maschinenlesbare Kopie umzuwandeln sind. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 10.06.2016 – 233 C 578/15 – entschieden.

 

Fundstelle: Gesundheitsrecht 2016/796-798

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