500 Euro sind zu wenig!

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth, FA für gewerblichen Rechtsschutz

Zwar mag manch ein Kollege der Auffassung sein, dass dieser Satz auch auf sein Honorar zutrifft. Ausgesprochen wurde er allerdings in einem völlig anderen Zusammenhang.

So kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beantwortet werden. Dabei verpflichtet sich der Abgemahnte zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass er den gleichen Wettbewerbsverstoß zukünftig noch einmal begeht. Dies ist eine gängige Maßnahme, um ein Klageverfahren zu vermeiden und den Rechtsstreit abschließend zu erledigen. Allerdings kann die Unterlassungserklärung nur dann die gewünschte Wirkung entfalten, wenn die versprochene Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie eine abschreckende Wirkung entfaltet. Dafür gibt es zwar keine konkrete Mindesthöhe, da stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

Allerdings hatte das OLG Nürnberg (Beschluss vom 21.08.2018 - 3 U 1138/18) bereits 2018 festgestellt, dass die Praxis der Rechtsprechung dahin gehe, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 Euro bis 10.000 Euro zu bemessen und Beträge bis 2.000 Euro nicht ausreichen zu lassen.

Wenn solch starre Beträge nicht passend erscheinen, kann die offene Formulierung des sogenannten „neuen Hamburger Brauchs“ verwendet werden. Nicht empfehlenswert ist hingegen die einseitige Kürzung der zu versprechenden Vertragsstrafe auf 500 Euro.

So hat das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.05.2021 - 4 HK O 3007/21) in einer aktuellen Entscheidung zu Gunsten unserer Mandantin festgestellt, dass eine versprochene Vertragsstrafe von nur 500 Euro nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. In diesem Fall besteht der Unterlassungsanspruch fort und kann eingeklagt werden.

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