§ 4 Apothekenbetriebsordnung: Externe Apothekenbetriebsräume bei Heimversorgung

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit Urteil vom 25.05.2016 – 3 C 8.15 – mit folgendem Fall zu befassen:

Der klagende Apotheker versorgt über seine Apotheke auch Bewohner von Altenheimen mit Arzneimitteln und hat dazu Heimversorgungsverträge geschlossen. Da die Räumlichkeiten seiner Apotheke zu klein wurden, bemühte er sich um die Zustimmung der Genehmigungsbehörde, die heimversorgenden Tätigkeiten in zwei angemietete, ca. 2 km von der Apotheke entfernt gelegene Räume auslagern zu dürfen. Die Genehmigungsbehörde lehnte dies mit der Begründung ab, die Apothekenbetriebsräume seien grundsätzlich so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung lägen nicht vor.

Der Apotheker erhob hierauf Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und gab dem Klageantrag des Apothekers statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Genehmigungsbehörde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass externe Lagerräume neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden dürfen, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der Apothekenbetriebserlaubnis gedeckt sein. Werden neue Räumlichkeiten von der bestehenden Betriebserlaubnis nicht umfasst, bedarf der Apotheker einer entsprechenden Erweiterung seiner Erlaubnis.

Fundstelle: Gesundheitsrecht 2016/734-739

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