§ 31 Abs. 2 MBO-Ä Unerlaubte Zuweisung: Überlassung eines Praxisraums an einen Orthopädietechniker

von Lieb Rechtsanwälte

Nach § 31 Abs. MBO-Ä dürfen Ärzte ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen. Überlässt ein Arzt, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.06.2016, I ZR 46/15, einem Unternehmen in seiner Praxis  einen Raum für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ (= § 31 Abs. 2 MBO-Ä)nicht gestattet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

§ 31 Abs. 2 BayBOÄ ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a. F. (jetzt § 3a UWG n. F.). Diese Bestimmung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29 EG über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren und ist auf berufsrechtliche Bestimmungen, die Marktverhalten regeln, weiterhin anzuwenden.

Ein Arzt, der in seiner Praxis einen Raum für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers bereitstellt und Schilder duldet, die den Weg dorthin weisen, spricht damit gegenüber seinen Patienten eine entsprechende Empfehlung aus. Eine derartige Gestaltung stellt einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BayBOÄ dar.

Praxishinweis:

Streitparteien der Entscheidung waren zwei im Wettbewerb stehende Sanitätshäuser. Die Facharztpraxis, welche den Raum zur Verfügung gestellt hatte, war an dem Verfahren nicht beteiligt .Das beklagte Sanitätshaus ist zwar nicht selbst Adressatin des berufsrechtlichen Zuweisungsverbots, kann also nicht als Täterin, wohl aber als Teilnehmerin (Anstifter oder Gehilfe) nach den im allgemeinen Deliktsrecht und dem Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen haften.

Für den Arzt als Mitglied der Landesärztekammer kann der Verstoß gegen das Zuweisungsverbot berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Problem der unzulässigen Zuweisung entsteht außerhalb der Praxisgemeinschaft bei jeder Untervermietung von Räumen an Anbieter von gesundheitlichen Leistungen, wenn diesen einen Außenauftritt im Bereich der Praxis gestattet ist.

 

 

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