20 Prozent auf alles – wirklich alles?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Vor einigen Jahren warb eine Baumarktkette umfangreich mit dem Slogan „20 % auf alles – Außer Tiernahrung“. Viele fragten sich damals zwar, warum gerade Tiernahrung von der Rabattaktion ausgenommen war. Aber es war immerhin klar, dass es auf Tiernahrung keinen Rabatt gab.

Etwas anders war die Werbung eines Discounters gestaltet, über die das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte (OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 392/24). Der Discounter warb mit der Aussage „20 % auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“. Hinter dem Prozentzeichen war eine Fußnote angebracht. Der Fußnotentext schränkte das Angebot dann dahingehend ein, dass Ostersüßwaren bestimmter Marken von der Rabattaktion ausgenommen waren.

Das Gericht teilte die Auffassung des klagenden Verbraucherverbandes, dass diese Art der Werbung unzulässig sei. Die Werbeaussage, dass der näher beschriebene Rabatt auf „alle“ Ostersüßwaren gewährt wird, sei aus sich heraus klar verständlich und abschließend. Es handele sich gerade nicht um eine unvollständige Kurzangabe, die durch eine Fußnote näher erläutert werden müsse. Bei der Werbeaussage handele es sich um eine sogenannte „dreiste Lüge“, da es sich um eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage handele, für die kein vernünftiger Anlass bestehe.  

Darüber hinaus stellte das Gericht ebenfalls zutreffend fest, dass die Fußnote sachlich falsch bei dem Prozentzeichen angebracht worden war und nicht beim eigentlich erläuterten Begriff „alle“. Aufgrund der „dreisten Lüge“ hatte dieser Fehler allerdings keine Auswirkung auf die Entscheidung des Gerichts.

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