Ärztliches Gesellschaftsrecht

von Lieb Rechtsanwälte

Fall:

Die Parteien sind rechtskräftig geschieden Sie streiten über den Ausgleich auf den Zugewinn. Der Ehemann ist Zahnarzt und betreibt mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis. Die Ehefrau ermittelte ihren Zugewinnausgleichsanspruch unter Einbeziehung des Praxiswertes einschließlich des immateriellen Wertes des Praxisanteils.

Entscheidung:

Der BGH gab der Ehefrau Recht. In den Leitsätzen der Entscheidung heißt es:

1. Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

2. Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnisses des Inhabers orientiert.

3. Die stichtagbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

4. Die Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil er den am Stichtag vorhandenen immateriellen Vermögenswert unter Ausschluss der konkreten Arbeitsleistung des Inhabers betrifft, während der Unterhaltsanspruch auf die Arbeitsleistung des Inhabers und weiteren Vermögenserträgen beruht.

BGH, Urteil vom 09.02.2011 – XII ZR 40/09 (GesR 348/2011)

Praxishinweis:

Der Ausgleich auf den Zugewinn kann - gegebenenfalls neben der Belastung mit Unterhaltszahlungen - zu einer wesentlichen Liquiditätsbelastung bis hin zur Existenzgefährdung führen. Dies sollte durch ehevertragliche Gestaltung vermieden werden.

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