DSGVO: Die nur verspätete Datenauskunft begründet keinen Schadensersatzanspruch
Eine Entschädigung nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setze eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Die bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft (vgl. Art. 15 DSGVO) reiche für einen Schadensersatzanspruch nicht aus, so das LAG Düsseldorf.
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