News

von Lieb Rechtsanwälte

Kein Anspruch auf Erstattung des eigenen Arbeits- und Zeitaufwands bei der eigenen Schadensabwicklung.

Sie kennen vielleicht das Problem. Ihnen ist ein von einem Dritten verursachter Wasserschaden entstanden. Für Schadensbeseitigung und Abwicklung des Schadenersatzanspruches ist Ihnen ein erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand entstanden. Dieser Aufwand ist leider in der Regel nicht erstattungsfähig.

von Marc Suffa-Petri | Lieb.Rechtsanwälte

Dr. Stefan Roth

Zum 01.09.2025 hat Herr Dr. Stefan Roth seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in unserer Kanzlei aufgenommen. Er wird uns vor allem im Bereich des Gesellschaftsrechts verstärken. Wir heißen ihn herzlich willkommen und freuen uns auf die Zusammenarbeit.

von Lieb Rechtsanwälte

Zu § 299a StGB – Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (Unrechtsvereinbarung)

Allein die Vereinbarung einer aus Sicht der Arbeitgeberseite überhöhten Vergütung kann das Vorliegen einer nach § 299a StGB erforderlichen Unrechtsvereinbarung nicht begründen. Die bloße Möglichkeit eines unrechtmäßigen Zuweiserverhaltens reicht für eine Unrechtsvereinbarung nicht aus. Für ein unrechtmäßiges Zuweiserverhalten bedarf es substantiierten Vortrags, woraus sich das unrechtmäßige Zuweiserverhalten ergeben soll, wie etwa das ausdrückliche Auffordern von Patienten, sich in eine bestimmte Klinik zu begeben, entsprechende Empfehlungen gegenüber Patienten auszusprechen oder nach Vereinbarung mit der Geschäftsführung gezielt Patienten an die Klinik zu überweisen.

von Lieb Rechtsanwälte

Der „lästige“ GmbH-Gesellschafter

Eine GmbH wird häufig von den beteiligten Personen geprägt. Eventuell sind diese Personen Familienmitglieder, frühere Kollegen aus anderen Betrieben, Freunde und/oder Bekannte. Diese stark an den Personen orientierte Struktur kann helfen, sie kann aber auch zu Konflikten führen, die letztlich deutlich heftiger sein können als bei einer GmbH, bei der die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund steht. Es ist durchaus möglich, dass der Konflikt möglicherweise durch den einen Gesellschafter entsteht, der immer mehr zum „lästigen“ Gesellschafter wird, so dass sich die Frage stellt: Was tun? Diese Frage wollen wir kurz beleuchten, wobei dies eine intensive Beratung keinesfalls ersetzt.

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