Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22) entschieden, dass das strafbewehrte Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit bleiben Herstellung, Vertrieb, Erwerb und Besitz solcher Puppen nach § 184l StGB strafbar. Zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift blieben ohne Erfolg.
Der Vermieter einer Wohnung, der wegen erheblicher Mietrückstände fristlos gekündigt und den Mietern eine Räumungsfrist gesetzt hatte, erklärte sich auf Bitte seiner Mieter mit einer weiteren Räumungsfrist gegen Stellung einer Sicherheit einverstanden. Die Mieter boten eine gekündigte Lebensversicherung einer Mieterin als Sicherheit an und traten die Versicherungssumme mündlich ab. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Versicherung nicht existierte (LG Itzehoe, Versäumnisurteil vom 19.08.2025 – 9 S 57/24)
Auch Jahre nach der Corona-Pandemie sehen sich zahlreiche Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert. Diese betreffen häufig erhebliche Beträge und stellen viele Betroffene vor wirtschaftliche Herausforderungen.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 19.02.2026, Az. 7 O 324/25 die Klage einer Garagenbesitzerin abgewiesen, der nach Verkauf eines Nachbargrundstücks von den neuen Eigentümern die Durchfahrt zu ihrer Garage untersagt wurde, und die sich auf eine ursprüngliche Vereinbarung mit dem alten Nachbarn und ein Notwegerecht berief.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat das LG München die Methode zur Berechnung des Durchschnittswerts einer großen Bewertungsplattform im Internet überprüft und diese für unzulässig erklärt (LG München, Urteil vom 28.04.2026, 33 O 5016/25, noch nicht rechtskräftig).