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von Lieb Rechtsanwälte

Schriftliche Beratung - Richtgrößenprüfung

Nach § 106 Abs. 1a SGB V berät die Prüfungsstelle im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.

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Und noch einmal: bei Abrechnung von Privatleistungen auf schriftlichen Vertrag achten!

Ein Urteil des OLG Koblenz vom 21.02.2008, 56 U 1390/07 bestätigt, worauf wir in anderen Beiträgen bereits hingewiesen haben. Ein Arzt, der Privat- oder Wahlleistungen abrechnen möchte, sollte darauf achten, dass ein entsprechender schriftlicher Behandlungvertrag vorliegt. Anderenfalls geht seine Vergütung verloren.

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