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Schriftliche Beratung - Richtgrößenprüfung
Nach § 106 Abs. 1a SGB V berät die Prüfungsstelle im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.Und noch einmal: bei Abrechnung von Privatleistungen auf schriftlichen Vertrag achten!
Ein Urteil des OLG Koblenz vom 21.02.2008, 56 U 1390/07 bestätigt, worauf wir in anderen Beiträgen bereits hingewiesen haben. Ein Arzt, der Privat- oder Wahlleistungen abrechnen möchte, sollte darauf achten, dass ein entsprechender schriftlicher Behandlungvertrag vorliegt. Anderenfalls geht seine Vergütung verloren.Weiterlesen … Und noch einmal: bei Abrechnung von Privatleistungen auf schriftlichen Vertrag achten!
Wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes
Gibt es zu einer Behandlung eine kostengünstigere Alternative, müssen nicht die Krankenkassen darüber aufklären, sondern ausschließlich der Arzt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesozialgerichts hervor (Az.: B 1 KR 14/07):Haftet der Arzt für Medikamentenabhängigkeit ?
Das Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 1523/06, entschied in einem schon im letzten Oktober gesprochenen Urteil, dass ein Arzt für die Suchterkrankung seines Patienten nur haftbar gemacht werden kann, wenn die Nachlässigkeit in der Behandlung nachweisbar ursächlich für die Arzneimittelabhängigkeit war.Weiterlesen … Haftet der Arzt für Medikamentenabhängigkeit ?