Das seit dem 01.01.2007 geltende Vertragsarztänderungsgesetz VÄndG ermöglicht dem Vertragsarzt, seine Tätigkeit neben der am Vertragsarztsitz auch an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) auszuüben.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 werden die bisherigen freien Leistungen in die neuen Qualitätsbezogenen Zusatzvolumen (QZV) übergeführt. Den QZV gehören des weiteren an RLV-Leistungen, die nur von einem Teil der Ärzte einer Art Gruppe erbracht werden (z. B. Bronchoskopie), sowie Leistungen, die bislang über RLV‑Fallwertzuschläge vergütet wurden (z. B. Psychosomatik bei Hausärzten, Teilradiologie bei Fachärzten).
Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 werden die bisherigen freien Leistungen in die neuen Qualitätsbezogenen Zusatzvolumen (QZV) übergeführt. Den QZV gehören des weiteren an RLV-Leistungen, die nur von einem Teil der Ärzte einer Art Gruppe erbracht werden (z. B. Bronchoskopie), sowie Leistungen, die bislang über RLV‑Fallwertzuschläge vergütet wurden (z. B. Psychosomatik bei Hausärzten, Teilradiologie bei Fachärzten).
Eine Arztstelle kann nicht von einem MVZ in ein anderes MVZ des selben Trägers in dem selben Planungsbereich übertragen werden (LSG Hessen, Urteil vom 10.02.2010 – L 4 KA 33/09; Revision beim BSG anhängig unter Aktenzeichen: B 6 KA 8/10 R).