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von Lieb Rechtsanwälte

Kostenübernahme für Magenverkleinerung nur bei vorheriger Ausschöpfung aller anderen Therapiemöglichkeiten

Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2010, Az.: L 5 KR 101/10) zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden hat, muss für die Kosten eines Magen-Bypasses erst nach vorangegangenen Therapien aufgekommen werden.

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