Wer Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, ohne Arzt zu sein, bedarf einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (VG Trier, 5 K 221/10.TR).
Wer mit seinen Familienangehörigen ins Ausland außerhalb der EU geht, sollte vorher den eigenen Krankenversicherungsschutz prüfen. Bei gesetzlich Versicherten ist gegebenenfalls eine ergänzende Privatversicherung erforderlich, wie das Bundessozialgericht in Kassel klar gestellt hat (Az.: B 1 KR 2/10 R).
Problematisch können die Fälle sein, in denen eine Vorsorgeuntersuchung mit dem Hinweis der Kostentragungslast des Patienten behaftet ist (wirtschaftliche Aufklärung; Bsp.: Kostenübernahme der GKV bei Mammographie erst ab dem 50. Lebensjahr).
Einem Arzt kann nicht die Fürsorge für die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen auferlegt werden, wie das OLG Koblenz mit Urteil vom 26.06.2010, 5 U 185/10 entschieden hat. Dies gelte - so der BGH - auch dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung besteht.