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von Lieb Rechtsanwälte

Ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel muss nicht zwingend von deutschen Krankenkassen bezahlt werden

Allenfalls bei lebensbedrohlichen Krankheiten müssen Krankenkassen ein nur im Ausland zugelassenes Arzneimittel bezahlen, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht, wenn das Medikament lediglich eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität mindern soll (Urteil vom 23.09.2010, Az.: L 5 KR 46/10).

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Kostenübernahme für Magenverkleinerung nur bei vorheriger Ausschöpfung aller anderen Therapiemöglichkeiten

Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2010, Az.: L 5 KR 101/10) zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden hat, muss für die Kosten eines Magen-Bypasses erst nach vorangegangenen Therapien aufgekommen werden.

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