Wenn ein Arzt nicht fristgemäß die Sozialabgaben für seine Mitarbeiter zahlt, verstößt er gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen, darüber hinaus aber auch gegen die Berufsordnung für Ärzte.
Allenfalls bei lebensbedrohlichen Krankheiten müssen Krankenkassen ein nur im Ausland zugelassenes Arzneimittel bezahlen, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht, wenn das Medikament lediglich eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität mindern soll (Urteil vom 23.09.2010, Az.: L 5 KR 46/10).
Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.08.2010, Az.: L 5 KR 101/10) zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse entschieden hat, muss für die Kosten eines Magen-Bypasses erst nach vorangegangenen Therapien aufgekommen werden.