In einem gemeinsam mit dem Kollegen Dr. Jesús Becerra (https://jesusbecerra.com/de), Barcelona, in Madrid verteidigten Vorgang ist es uns gelungen, die Vollstreckung der Arbeitsauflage nach Deutschland zu „ziehen“. Nach einer negativen Rückmeldung von Seiten des Trägers, der in Madrid zentral die Arbeitsauflagen durchführt, hatte sich die spanische Justiz auf den Standpunkt gestellt, dass die Arbeitsauflage vor Ort in Madrid geleistet werden müsse.
Sie kaufen eine Bestandsimmobilie. Der mit der Beurkundung beauftragte Notar verwendet entsprechend seinem Vertragsmuster den gängigen Gewährleistungsausschluss für Baumängel. Der Verkäufer als Privatmann versichert, dass ihm keine versteckten Mängel oder Schäden bekannt sind. Nach dem Kauf reklamieren Sie einen Mangel, im nachfolgenden Fall asbesthaltige Mansardendacheideckung, und verlangen Schadensersatz. Der Verkäufer beruft sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Sie halten diesen für unwirksam, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handle, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Mit Erfolg?
Die krankheitsbedingte Kündigung (Unterkategorie der personenbedingten Kündigung) ist zumeist ein Glücksspiel vor Gericht – jedenfalls für Arbeitgeber – da für deren Wirksamkeit eine negative Gesundheitsprognose vorliegen muss. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jüngst nochmals zu den Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen entschieden, vgl. Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 56/23.
Die zentrale Norm der Geschäftsführerhaftung einer GmbH dürfte den meisten bekannt sein: § 43 GmbHG normiert die Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern einer GmbH bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, wonach sie in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anwenden müssen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet für Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten entstehen. Mit § 43 GmbH wird somit die Bedeutung einer sorgfältigen Unternehmensführung unterstrichen.
Mit einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Bundespatentgericht (30 W (pat) 78/21, Beschluss vom 23.08.2024) entschieden, dass die Monster Energy Company die rechtserhaltende Benutzung ihrer Wortmarke MONSTER (UM 0002784486) nicht nachweisen konnte.