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von Lieb Rechtsanwälte

Provisionsrecht Verbraucher: Vermittlung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Ein- oder Zweifamilienhaus?

Die Einordnung eines solchen Objekts ist im Hinblick auf die ab dem 23.12.2020 geltende gesetzliche Regelung von erheblicher Relevanz. Durch die §§ 656a – 656d BGB hat der Gesetzgeber nunmehr eine gesetzliche Grundlage geschaffen, wer die Maklercourtage zu tragen hat. Die neuen Regelungen finden Anwendung auf Immobilienkaufverträge über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, bei denen der Erwerber Verbraucher ist.

von Lieb Rechtsanwälte

Kann ein Gläubiger bei erfolgreichen Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Insolvenzschuldners haben?

Das Kammergericht Berlin hat über einen Rückzahlungsanspruch im Rahmen einer Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) entschieden, nachdem in den Jahren vor Insolvenzantragstellung erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung eines Gläubigers führten, obwohl bereits Mahn- und Vollstreckungsdruck durch die Existenz weiterer Gläubiger bestand (Urt. vom 14.05.2024 – 14 U 90/23).

von Lieb Rechtsanwälte

Beschränkung der freien Arztwahl in der privaten Krankenversicherung?

§ 4 Abs. 2 S. 1 MB/KK (Musterbedingungen, Krankheitskosten-  und Krankenhaustagegeldversicherung 2009) regelt den Umfang der Leistungspflicht. Danach steht der versicherten Person im Bereich der ambulanten Versorgung die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.  Wendet sich der Patient hingegen an eine Ärztegesellschaft in der berufsrechtlich zulässigen Form einer juristischen Form des Privatrechts etwa einer GmbH, kann es passieren, dass die Krankenversicherung die Kostenerstattung trotz medizinisch indizierter Behandlungsmaßnahmen ablehnt.

von Lieb Rechtsanwälte

Frohe Weihnachtszeit

Das gesamte Lieb.Rechtsanwälte Team wünscht Ihnen und Ihren Familien ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie ein erfolgreiches neues Jahr. Wir danken Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf eine weiterhin erfolgreiche Zusammenarbeit.