Dies ist nicht der Beginn eines schlechten Witzes, sondern ein Rechtsstreit, über den das Bundespatentgericht zu entscheiden hatte (BPatG, Beschluss vom 26.11.2024, 26 W (pat) 593/20).
Gibt der Arbeitgeber Zielvorgaben zu spät vor, kann das teuer werden. Gemäß BAG (Urt. v. 19.02.2025, Az. 10 AZR 57/24) haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ihnen der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ziele vorgibt, an deren Erreichung die Zahlung einer variablen Vergütung gekoppelt ist und zwar insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2024, Az. 1 O 68/24 entschieden, dass eine Maklerin keinen Provisionsanspruch hat, wenn sie nachträglich einen Maklervertrag aus Gründen kündigt, die nicht in der Person der Kundin liegen.
In seiner Entscheidung vom 05.11.2024- VI ZR 188/23 -konkretisierte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung. Danach muss die Aufklärung im Kern immer mündlich erfolgen. Der vorrangige Bezug auf schriftliche Hinweise und Informationen genügt nicht.
Am 01.01.2025 trat das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) in Kraft. Dieses stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung dar, da in einigen Bereichen anstelle des Schriftformerfordernisses nunmehr die Textform ausreicht.