Nach dem Urteil des BSG vom 12.12.2023 -B 12 R 10/21 R- ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung einer Ärztin, die in einer fremden Praxis in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem dort angestellten Praxispersonal tätig wird, nicht deshalb ausgeschlossen, weil 65 vom Hundert der aus ihrer Tätigkeit vereinnahmten Patientenhonorare den Praxisinhabern für die Überlassung von Räumen, Betriebsmitteln und Personal zustehen.
Die Gefahren von Deepfakes sind in aller Munde und führen zu kontroversen Diskussionen über mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Im vergangenen Jahr sorgte ein besonders erschreckender Fall in Spanien für Aufsehen: Über WhatsApp wurden realistisch wirkende Nacktaufnahmen von 20 Mädchen in Gruppenchats verbreitet – sogenannte Deepnudes, die mithilfe künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt wurden. Dieser Fall steht beispielhaft für ein wachsendes Problem: Bereits 2019 berichtete ein Cybersicherheitsunternehmen, dass in 95 Prozent aller Deepfake-Fälle pornografische Inhalte verbreitet wurden.
Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 28.05.2024, Az. 4 U 105/23 entschieden, dass der Käufer einer Werkstatthalle bei der Angabe im Verkaufsexposé „allgemein gepflegter Zustand der Immobilie“ nicht gehalten ist, ein mit Faserzementplatten belegtes Dach vor dem Kauf auf Wasserdichtheit zu untersuchen. Damit hat das OLG Zweibrücken ein Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 09.10.2023, Az. 1 O 123/23, das dem Käufer Schadensersatz zugesprochen hatte, bestätigt.
In einem gemeinsam mit dem Kollegen Dr. Jesús Becerra (https://jesusbecerra.com/de), Barcelona, in Madrid verteidigten Vorgang ist es uns gelungen, die Vollstreckung der Arbeitsauflage nach Deutschland zu „ziehen“. Nach einer negativen Rückmeldung von Seiten des Trägers, der in Madrid zentral die Arbeitsauflagen durchführt, hatte sich die spanische Justiz auf den Standpunkt gestellt, dass die Arbeitsauflage vor Ort in Madrid geleistet werden müsse.
Sie kaufen eine Bestandsimmobilie. Der mit der Beurkundung beauftragte Notar verwendet entsprechend seinem Vertragsmuster den gängigen Gewährleistungsausschluss für Baumängel. Der Verkäufer als Privatmann versichert, dass ihm keine versteckten Mängel oder Schäden bekannt sind. Nach dem Kauf reklamieren Sie einen Mangel, im nachfolgenden Fall asbesthaltige Mansardendacheideckung, und verlangen Schadensersatz. Der Verkäufer beruft sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Sie halten diesen für unwirksam, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handle, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Mit Erfolg?