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von Lieb Rechtsanwälte

Befall des Grundstücks mit Japan-Knöterich ist ein Mangel

Nach dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 01.03.2024, Az. 2 O 475/22, stellt der Befall eines Grundstücks mit Japan-Knöterich als invasive Art einen Mangel des Gemeinschaftseigentums dar. Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann deswegen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch des Bauträgers geltend machen.

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Handelsregister und Transparenzregister

Stimmen die Angaben im Transparenzregister mit dem Handelsregister nicht überein, meldet sich der Bundesanzeiger und verlangt eine Berichtigung. Im Handelsregister eingetragen sind insbesondere Gesellschaften wie die GmbH, AG, GmbH & Co. KG, KG oder OHG. Das Handelsregister gibt Aufschluss über das Bestehen und Beteiligungsverhältnisse einer Gesellschaft. Das Transparenzregister gibt Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten, also darüber, wer hinter der Gesellschaft steht.

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Relevanz des Prüfvermerks vor Erhebung der Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle

Im eröffneten Insolvenzverfahren können vor Eröffnung entstandene Forderungen gegen den Schuldner nur noch im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden. Wenn die Feststellung nicht erfolgt, bleibt die Klageerhebung auf Feststellung zur Tabelle. Vor dieser muss der Wortlaut des Prüfvermerks beachtet werden, um die zu vermeiden, dass man als ohnehin geschädigter Gläubiger noch die Kosten des Klageverfahrens tragen muss.