Erneut hat das Bundesverwaltungsamt seine FAQ zum Transparenzregister überarbeitet. Die neueste Fassung auf dem Stand vom 19. August 2020 bringt gravierende Änderungen der Verwaltungspraxis mit sich.
Pandemiebedingt überschuldete Unternehmen müssen bis 31.12.2020 weiterhin keinen Insolvenzantrag stellen – welche Konsequenzen hat das für den Geschäftsverkehr? Die fälligen Zahlungen bleiben aus – angesichts der Tatsache, dass ein Unternehmer keinen Einblick in die finanzielle Situation seines Vertragspartners hat, kann er nicht absehen, ob die Gegenseite zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist oder ob eine „bloße Zahlungsstockung“ vorliegt, die nach kurzer Zeit wieder behoben ist und der geschuldete Betrag eben doch noch verspätet eingeht.
Im März 2020 wurde mit dem COVInsAG eine befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.09.2020 beschlossen. Jetzt steht fest, wie es nach dem 30.09. weitergehen soll.
Das Wirtschaftsmagazin „Businesstalk am Kudamm“ hat unsere Kollegen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mario Steinberg zu den Auswirkungen der DSGVO auf die Wirtschaft interviewt.
Das am 25.03.2020 im Bundestag beschlossene Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) wurde am 25.03.2020 im Bundestag verabschiedet (wir berichteten). Es sieht u.a. eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zunächst 30.09.2020 vor. Im Gesetz vorgesehen ist eine Verlängerungsmöglichkeit durch Rechtsverordnung bis längstens 31.03.2021. Ob es zu einer Verlängerung kommen wird, steht zum momentanen Zeitpunkt noch nicht fest.