Sammelerklärung: Dem Vertragsarzt ist es gestattet, mit der jeweiligen Quartalsabrechnung eine vierteljährliche Sammelerklärung abzugeben, in welcher er zu versichern hat, dass die abgerechneten GKV-Leistungen persönlich oder durch zugelassene Vertreter, wie Urlaubsvertreter angestellte Ärzte oder Assistenten, erbracht worden sind.
Das Bundessozialgericht hat bereits 2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) festgestellt, dass die im HVM/HVV für die Einreichung der Honoraranforderungen durch die Vertragsärzte festgelegten Abrechnungsfristen auch als Ausschlussfristen ausgestaltet sein können. Solche Regelungen seien nicht zu beanstanden, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen hat. Verzögerte und fehlerhafte Abrechnungen können somit nach der Rechtsprechung des BSG mit Abzügen bestraft werden.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen ein Arzt dem Patienten die Einsicht in die Behandlungsunterlagen versagt, obwohl er - juristisch gesehen - zur Gewährung der Einsichtnahme verpflichtet ist. Aus diesem Grund sollte ein Arzt in einem derartigen Fall Kopien der Behandlungsunterlagen an den Patienten zeitnah herausgeben, um einen Prozess - den er letztendlich verlieren wird - zu verhindern.
In vielen Haus- und Facharztpraxen werden individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten, welche von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übernommen werden und deren Kostenerstattung durch private Krankenversicherungen ungewiss ist. Innerhalb eines Jahres bekamen laut einer Umfrage des wissenschaftlichen Instituts der AOK 25,2 % aller Patienten, hochgerechnet 18 Mio. Menschen, IGeL-Leistungen offeriert.
Von Vertragsärzten wird allgemein eine patientengerechte medizinische Versorgung erwartet. Wird hierbei der Verordnungsrahmen überschritten, kann dies zu empfindlichen Regressen führen. In manchen KV-Regionen reichen einige wenige Dauerpatienten schon aus, um gefährlich nahe an die Grenze zum Regress zu geraten. Durch eng gesteckte Richtgrößen und strenge Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird vor allem Hausärzten bei der Heilmittelverordnung der Spielraum genommen.