Ein Urteil des OLG Koblenz vom 21.02.2008, 56 U 1390/07 bestätigt, worauf wir in anderen Beiträgen bereits hingewiesen haben. Ein Arzt, der Privat- oder Wahlleistungen abrechnen möchte, sollte darauf achten, dass ein entsprechender schriftlicher Behandlungvertrag vorliegt. Anderenfalls geht seine Vergütung verloren.
Gibt es zu einer Behandlung eine kostengünstigere Alternative, müssen nicht die Krankenkassen darüber aufklären, sondern ausschließlich der Arzt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesozialgerichts hervor (Az.: B 1 KR 14/07):
Das Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 1523/06, entschied in einem schon im letzten Oktober gesprochenen Urteil, dass ein Arzt für die Suchterkrankung seines Patienten nur haftbar gemacht werden kann, wenn die Nachlässigkeit in der Behandlung nachweisbar ursächlich für die Arzneimittelabhängigkeit war.
Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf eine Witwenrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem haben. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die betreffende Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist. Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar.
Das LG Bielefeld (Az.: 4 O 234/03) hat einem früheren Jugendfußballer nach einem ärztlichen Behandlungsfehler 1,36 Millionen Euro Schadensersatz zugesprochen. Der heute 33-jährige Patient hatte eine Klinik in Bielefeld auf Entschädigung aus entgangenem Einnahmen als Profifußballer verklagt, weil er nach einer Sportverletzung falsch behandelt worden war.