Arbeitsgericht Nürnberg: ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitiger Arbeitsaufnahme bei anderem Arbeitgeber
Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wirksam beendet werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich vortäuscht und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet. Ein solches Verhalten stellt einen erheblichen Vertrauensbruch dar, den der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. In einem solchen Fall wurde die Kündigung als rechtmäßig erachtet, ohne dass zuvor eine Abmahnung erforderlich war.