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von Lieb Rechtsanwälte

Erfüllung des Urlaubsanspruchs trotz häuslicher Quarantäne des Arbeitnehmers (BAG Urt. v. 28.05.2024 – 9 AZR 76/22, NZA 2024, 1139)

Der dem BAG vorgelegte Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen hat, wenn er während eines bereits bewilligten Urlaubs aufgrund behördlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne isoliert war, ohne selbst arbeitsunfähig erkrankt zu sein.

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Arbeitsgericht Nürnberg: ordentliche verhaltensbedingte Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitiger Arbeitsaufnahme bei anderem Arbeitgeber

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wirksam beendet werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich vortäuscht und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet. Ein solches Verhalten stellt einen erheblichen Vertrauensbruch dar, den der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss. In einem solchen Fall wurde die Kündigung als rechtmäßig erachtet, ohne dass zuvor eine Abmahnung erforderlich war.

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Rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung eines GmbH-Geschäftsführers kann rechtens sein

Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt für die Dauer seiner Anstellung den allgemeinen Treuepflichten des Gesellschaftsvertrages. Diese gebieten eine loyale und gewissenhafte Führung der Geschäfte der Gesellschaft und verpflichten ihn dazu, nicht gegen deren Interessen zu handeln. Dies bedeutet namentlich ein Wettbewerbsverbot, das den Geschäftsführer grundsätzlich während seiner Anstellung verpflichtet, die Gesellschaft nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten zu gefährden.

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Einzelner Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch gegen Verwalter wegen Verletzung von Pflichten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2024, Az. V ZR 34/24 entschieden, dass nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 01.12.2020 Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft bestehen. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet gemäß der Entscheidung keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.