Wenn Mitarbeiter kreative Leistungen erbringen, etwa Software, Konzepte, Texte oder Designs, stellt sich regelmäßig die Frage, wem die daraus entstehenden Rechte zustehen. Häufig wird angenommen, dass diese automatisch beim Unternehmen liegen. Tatsächlich ist die Rechtslage jedoch differenzierter und von verschiedenen gesetzlichen Regelungen geprägt.
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist von den Mitgliedstaaten bis spätestens 07.06.2026 in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie ist die konsequente Durchsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ sowie die Schließung der Gender-Pay-Gap zwischen Frauen und Männern – insbesondere durch weitreichende Transparenzvorgaben. Die Richtlinie gilt für Arbeitgeber im öffentlichen und privaten Sektor und erfasst sämtliche Arbeitnehmer, die gemäß Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Vorgaben gelten teilweise auch für Stellenbewerber.
Wohnungsbesichtigungen sind oft der erste Schritt zum Mietvertrag. Doch was gilt, wenn Interessenten allein wegen ihres Namens unterschiedlich behandelt werden? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.01.2026 (Az. I ZR 129/25) entschieden, dass ein vom Vermieter beauftragter Makler dem Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG unterliegt. Wird ein Bewerber wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt, kann der Makler selbst auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen werden.
Die kurze, auch auf viele andere juristische Fragen passende Antwort lautet: Es kommt darauf an!
Aber worauf genau kommt es hier an? Dieser Frage ist das AG München in einer aktuellen Entscheidung nachgegangen (Az.: 142 C 9786/25, Endurteil vom 13.02.2026). Maßgeblich ist, ob es sich bei dem Bild um ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk handelt. Dies ist nur bei persönlichen geistigen Schöpfungen der Fall. Dazu muss das Bild die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegeln, indem es dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2025, Az. 49 C 213/25 entschieden, dass die Adressangabe einer Mietwohnung im Impressum auf einer Internetseite allein noch keine gewerbliche Tätigkeit darstellt und die Kündigung des Vermieters wegen nicht genehmigter gewerblicher Nutzung einer Wohnung unwirksam ist.